Kleinanlegerschutzgesetz

Das Kleinanlegerschutzgesetz hat insbesondere mit der Anpassung des Vermögensanlagengesetzes teilweise neue Pflichten eingeführt. Darüber hinaus zählen speziell partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen nun ebenfalls zu den Vermögensanlagen. Sie unterliegen nun grundsätzlich auch den Regelungen des Vermögensanlagengesetzes einschließlich der Pflicht zur Veröffentlichung eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligten Verkaufsprospektes.

Crowdfinanzierungen in Form von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen sind gemäß § 2a Vermögensanlagengesetz unter bestimmten Voraussetzungen von der Prospektpflicht befreit. Die Prospektpflicht gilt für diese Formen der Crowdfinanzierung nicht, wenn der Verkaufspreis sämtlicher vom Anbieter angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen nicht übersteigt. Die Befreiung von der Prospektpflicht gilt jedoch nur für Vermögensanlagen, die ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Vermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden.

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Berlin, 09.04.2022